(5)Absatz 5,Der Denkmalbeirat kann zu seinen Sitzungen, soweit es erforderlich ist, weitere Expertinnen und Experten bzw. sonstige Auskunftspersonen, die keine Mitglieder des Beirates sind, zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes beiziehen. Für diese Expertinnen und Experten bzw. sonstigen Auskunftspersonen gelten die Rechte und Pflichten gemäß § 9 sinngemäß.Der Denkmalbeirat kann zu seinen Sitzungen, soweit es erforderlich ist, weitere Expertinnen und Experten bzw. sonstige Auskunftspersonen, die keine Mitglieder des Beirates sind, zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes beiziehen. Für diese Expertinnen und Experten bzw. sonstigen Auskunftspersonen gelten die Rechte und Pflichten gemäß Paragraph 9, sinngemäß.