Bundesrecht konsolidiert

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Denkmalbeirat § 11

Kurztitel

Denkmalbeirat

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 240/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

13.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Jahresbericht, Wahrnehmungsbericht

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Der Denkmalbeirat verfasst jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Jahr (Jahresbericht).
  2. Absatz 2,Der Denkmalbeirat kann dem Jahresbericht einen Wahrnehmungsbericht anschließen, in dem er sich zu allgemeinen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege äußern, wahrgenommene Mängel aufzeigen und Empfehlungen abgeben kann. Darüber hinaus kann sich der Denkmalbeirat unabhängig von einem Jahresbericht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, zu allgemeinen oder im Einzelfall bedeutenden Fragen des Denkmalschutzes äußern, soweit er dies im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben für zweckmäßig erachtet.
  3. Absatz 3,Der Jahresbericht und allfällige Wahrnehmungsberichte sind von der bzw. dem Vorsitzenden des Denkmalbeirats an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zu richten. Eine Abschrift ist der bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes zu übermitteln. Der Jahresbericht und allfällige Wahrnehmungsberichte sind auf den Webseiten des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und des Bundesdenkmalamtes zu veröffentlichen. Äußerungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, sind auf den Webseiten zu veröffentlichen, wenn der Denkmalbeirat dies mit der Äußerung beschlossen hat.

Im RIS seit

12.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20013000

Dokumentnummer

NOR40272533

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/240/P11/NOR40272533

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