(3)Absatz 3,Der Jahresbericht und allfällige Wahrnehmungsberichte sind von der bzw. dem Vorsitzenden des Denkmalbeirats an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zu richten. Eine Abschrift ist der bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes zu übermitteln. Der Jahresbericht und allfällige Wahrnehmungsberichte sind auf den Webseiten des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und des Bundesdenkmalamtes zu veröffentlichen. Äußerungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 sind auf den Webseiten zu veröffentlichen, wenn der Denkmalbeirat dies mit der Äußerung beschlossen hat.Der Jahresbericht und allfällige Wahrnehmungsberichte sind von der bzw. dem Vorsitzenden des Denkmalbeirats an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zu richten. Eine Abschrift ist der bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes zu übermitteln. Der Jahresbericht und allfällige Wahrnehmungsberichte sind auf den Webseiten des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und des Bundesdenkmalamtes zu veröffentlichen. Äußerungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, sind auf den Webseiten zu veröffentlichen, wenn der Denkmalbeirat dies mit der Äußerung beschlossen hat.