Bundesrecht konsolidiert

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Denkmalbeirat § 1

Kurztitel

Denkmalbeirat

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 240/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

13.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Denkmalbeirat

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Denkmalbeirat ist beim Bundesdenkmalamt in Wien eingerichtet.
  2. Absatz 2,Der Denkmalbeirat besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden, einer bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern.
  3. Absatz 3,Mit dieser Verordnung werden die Zusammensetzung und Aufgaben des Denkmalbeirates geregelt. Der Denkmalbeirat beschließt auf Grundlage dieser Verordnung seine Geschäftsordnung, die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport vorzulegen ist.

Im RIS seit

12.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20013000

Dokumentnummer

NOR40272523

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/240/P1/NOR40272523

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