BGBl. II Nr. 240/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2025,
Typ
Vrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
13.11.2025
Index
77 Kunst, Kultur
Text
Denkmalbeirat
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Denkmalbeirat ist beim Bundesdenkmalamt in Wien eingerichtet.
(2)Absatz 2,Der Denkmalbeirat besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden, einer bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern.
(3)Absatz 3,Mit dieser Verordnung werden die Zusammensetzung und Aufgaben des Denkmalbeirates geregelt. Der Denkmalbeirat beschließt auf Grundlage dieser Verordnung seine Geschäftsordnung, die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport vorzulegen ist.