Bundesrecht konsolidiert

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Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker § 5

Kurztitel

Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 232/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Basis für Überstundenberechnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG

Paragraph 5,

Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlags ein Stundensatz von € 13,68 heranzuziehen.

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

20012995

Dokumentnummer

NOR40272373

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/232/P5/NOR40272373

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