Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.10.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Weihnachtsremuneration
§ 4.Paragraph 4,
Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November zu bezahlen ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
Im RIS seit
28.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
20012995
Dokumentnummer
NOR40272372