Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.10.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Urlaubszuschuss
§ 3.Paragraph 3,
Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, bei Konsumation des Urlaubs in Teilen bei Antritt des längeren Urlaubsteils, spätestens aber am 30. Juni zu bezahlen. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
Im RIS seit
28.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
20012995
Dokumentnummer
NOR40272371