Bundesrecht konsolidiert

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Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker § 3

Kurztitel

Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 232/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Urlaubszuschuss

Paragraph 3,

Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, bei Konsumation des Urlaubs in Teilen bei Antritt des längeren Urlaubsteils, spätestens aber am 30. Juni zu bezahlen. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

20012995

Dokumentnummer

NOR40272371

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/232/P3/NOR40272371

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