Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2025,
römisch fünf
Paragraph 3
01.10.2025
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, bei Konsumation des Urlaubs in Teilen bei Antritt des längeren Urlaubsteils, spätestens aber am 30. Juni zu bezahlen. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
28.10.2025
20012995
NOR40272371