(3)Absatz 3,Für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien dürfen nach Ausschöpfung der in § 1 Abs. 2 festgelegten Zusatzkontingente Beschäftigungsbewilligungen auch im Rahmen der Kontingente gemäß § 1 Abs. 1 erteilt werden.Für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien dürfen nach Ausschöpfung der in Paragraph eins, Absatz 2, festgelegten Zusatzkontingente Beschäftigungsbewilligungen auch im Rahmen der Kontingente gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erteilt werden.