Kurztitel

Saisonkontingentverordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

30.11.2026

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Kontingente gemäß den Paragraphen eins und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.
  2. Absatz 2,Die Kontingente gemäß den Paragraphen eins und 2 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Die Kontingente gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dürfen zu den Saisonspitzen zeitlich begrenzt um bis zu 50 %, die Kontingente gemäß Paragraph 2, um bis zu 30 % überzogen werden. Aufgrund der Saisonkontingentverordnung 2025, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2024,, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2026 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind auf die Kontingente gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, anzurechnen.
  3. Absatz 3,Für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien dürfen nach Ausschöpfung der in Paragraph eins, Absatz 2, festgelegten Zusatzkontingente Beschäftigungsbewilligungen auch im Rahmen der Kontingente gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erteilt werden.

Schlagworte

Ausländer, Ausländerin, Landwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

20012984

Dokumentnummer

NOR40272168