(2)Absatz 2,Die Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Die Kontingente gemäß § 1 Abs. 1 dürfen zu den Saisonspitzen zeitlich begrenzt um bis zu 50 %, die Kontingente gemäß § 2 um bis zu 30 % überzogen werden. Aufgrund der Saisonkontingentverordnung 2025, BGBl. II Nr. 375/2024, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2026 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind auf die Kontingente gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 anzurechnen.Die Kontingente gemäß den Paragraphen eins und 2 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Die Kontingente gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dürfen zu den Saisonspitzen zeitlich begrenzt um bis zu 50 %, die Kontingente gemäß Paragraph 2, um bis zu 30 % überzogen werden. Aufgrund der Saisonkontingentverordnung 2025, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2024,, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2026 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind auf die Kontingente gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, anzurechnen.