Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
Typ
Geschäftsordnung
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
07.10.2025
Außerkrafttretensdatum
10.07.2026
Abkürzung
GeO der VA 2025
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
materiell derogiert durch
BGBl. II Nr. 184/2026
Text
Sitzungen und Beschlüsse
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die/der Leiterin/Leiter beruft die Rentenkommission regelmäßig, mindestens jedoch vier Mal jährlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein. Die Übermittlung der Einladung sowie der Unterlagen auf elektronischem Weg ist zulässig. In der Tagesordnung sind die Anträge, die zur Beschlussfassung gelangen, bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,An den Sitzungen der Rentenkommission nehmen die/der Leiterin/Leiter und alle weiteren Mitglieder der Rentenkommission teil. Überdies steht es der Rentenkommission frei, Auskunftspersonen den Beratungen beizuziehen. Stimmberechtigt sind die/der Leiterin/Leiter und die weiteren Mitglieder der Rentenkommission.
(3)Absatz 3,Der/Dem Leiterin/Leiter obliegt die Sitzungsleitung und sie/er hat auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten. Sie/Er kann die Sitzung unterbrechen oder vertagen.
(4)Absatz 4,Die Rentenkommission entscheidet aufgrund von der Volksanwaltschaft zu erlassenden Richtlinien.
(5)Absatz 5,Zu einem Beschluss der Rentenkommission bedarf es der Anwesenheit der/des Leiterin/Leiters und mindestens der Hälfte der weiteren Mitglieder und der Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Leiterin/Leiter der Rentenkommission.
(6)Absatz 6,Sofern nicht ein Mitglied der Rentenkommission eine mündliche Erörterung verlangt, können Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden.
(7)Absatz 7,Die von der Rentenkommission gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Führung des Sitzungsprotokolls obliegt der/dem Leiterin/Leiter, die/der sich dabei für die Sitzung beigegebenen Bediensteten des Büros der Rentenkommission bedienen kann.
Im RIS seit
07.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Gesetzesnummer
20012976
Dokumentnummer
NOR40272094