Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 211/2025 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2026

Typ

Geschäftsordnung

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

07.10.2025

Außerkrafttretensdatum

10.07.2026

Abkürzung

GeO der VA 2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 184/2026

Text

Sitzungen und Beschlüsse

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Die/der Leiterin/Leiter beruft die Rentenkommission regelmäßig, mindestens jedoch vier Mal jährlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein. Die Übermittlung der Einladung sowie der Unterlagen auf elektronischem Weg ist zulässig. In der Tagesordnung sind die Anträge, die zur Beschlussfassung gelangen, bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,An den Sitzungen der Rentenkommission nehmen die/der Leiterin/Leiter und alle weiteren Mitglieder der Rentenkommission teil. Überdies steht es der Rentenkommission frei, Auskunftspersonen den Beratungen beizuziehen. Stimmberechtigt sind die/der Leiterin/Leiter und die weiteren Mitglieder der Rentenkommission.
  3. Absatz 3,Der/Dem Leiterin/Leiter obliegt die Sitzungsleitung und sie/er hat auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten. Sie/Er kann die Sitzung unterbrechen oder vertagen.
  4. Absatz 4,Die Rentenkommission entscheidet aufgrund von der Volksanwaltschaft zu erlassenden Richtlinien.
  5. Absatz 5,Zu einem Beschluss der Rentenkommission bedarf es der Anwesenheit der/des Leiterin/Leiters und mindestens der Hälfte der weiteren Mitglieder und der Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Leiterin/Leiter der Rentenkommission.
  6. Absatz 6,Sofern nicht ein Mitglied der Rentenkommission eine mündliche Erörterung verlangt, können Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden.
  7. Absatz 7,Die von der Rentenkommission gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Führung des Sitzungsprotokolls obliegt der/dem Leiterin/Leiter, die/der sich dabei für die Sitzung beigegebenen Bediensteten des Büros der Rentenkommission bedienen kann.

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20012976

Dokumentnummer

NOR40272094

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/211/P40/NOR40272094

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