Absatz eins,Die/der Leiterin/Leiter beruft die Rentenkommission regelmäßig, mindestens jedoch vier Mal jährlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein. Die Übermittlung der Einladung sowie der Unterlagen auf elektronischem Weg ist zulässig. In der Tagesordnung sind die Anträge, die zur Beschlussfassung gelangen, bekanntzugeben.