Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
Typ
Geschäftsordnung
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
07.10.2025
Außerkrafttretensdatum
10.07.2026
Abkürzung
GeO der VA 2025
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
materiell derogiert durch
BGBl. II Nr. 184/2026
Text
Bestellung und Funktionsdauer der Mitglieder der Rentenkommission
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Bestellung und Abberufung der/des Leiterin/Leiters der Rentenkommission und der weiteren Mitglieder bedarf der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft. Als Mitglieder sind jedenfalls auch Vertreterinnen/Vertreter von Opferhilfeorganisationen sowie Personen mit ausgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnissen im Bereich des Opferschutzes zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die Bestellung der weiteren Mitglieder der Rentenkommission erfolgt für 3 Jahre. Wiederholte Wiederbestellungen sind zulässig.
(3)Absatz 3,Die Volksanwaltschaft kann ein Mitglied jederzeit abberufen, insbesondere
wenn es aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder
wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt. Die Abberufung erfolgt schriftlich.
(4)Absatz 4,Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds von der Volksanwaltschaft ein neues Mitglied zu bestellen.
Im RIS seit
07.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Gesetzesnummer
20012976
Dokumentnummer
NOR40272091