Kurztitel

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2025, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2026,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

07.10.2025

Außerkrafttretensdatum

10.07.2026

Abkürzung

GeO der VA 2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2026,

Text

Bestellung und Funktionsdauer der Mitglieder der Rentenkommission

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Bestellung und Abberufung der/des Leiterin/Leiters der Rentenkommission und der weiteren Mitglieder bedarf der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft. Als Mitglieder sind jedenfalls auch Vertreterinnen/Vertreter von Opferhilfeorganisationen sowie Personen mit ausgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnissen im Bereich des Opferschutzes zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die Bestellung der weiteren Mitglieder der Rentenkommission erfolgt für 3 Jahre. Wiederholte Wiederbestellungen sind zulässig.
  3. Absatz 3,Die Volksanwaltschaft kann ein Mitglied jederzeit abberufen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      auf dessen Wunsch,
    2. Ziffer 2
      wenn es aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder
    3. Ziffer 3
      wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt. Die Abberufung erfolgt schriftlich.
  4. Absatz 4,Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds von der Volksanwaltschaft ein neues Mitglied zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20012976

Dokumentnummer

NOR40272091