Absatz eins,Die Bestellung und Abberufung der/des Leiterin/Leiters der Rentenkommission und der weiteren Mitglieder bedarf der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft. Als Mitglieder sind jedenfalls auch Vertreterinnen/Vertreter von Opferhilfeorganisationen sowie Personen mit ausgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnissen im Bereich des Opferschutzes zu bestellen.