Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Festlegung der Kriterien zum sozioökonomischen Hintergrund der Schülerinnen und Schüler
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
27.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchulSKV
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Findet ab dem Schuljahr 2026/27 Anwendung (vgl. § 3).
Text
Kriterien zum sozioökonomischen Hintergrund
§ 1.Paragraph eins,
Zur Berücksichtigung des sozioökonomischen Hintergrunds der Schülerinnen und Schüler bei der Bewirtschaftung von Lehrpersonalressourcen gemäß § 5 Abs. 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, sind folgende Kriterien gemäß Anlage 7 Ziffer 5.2. der Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021, heranzuziehen: Zur Berücksichtigung des sozioökonomischen Hintergrunds der Schülerinnen und Schüler bei der Bewirtschaftung von Lehrpersonalressourcen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, sind folgende Kriterien gemäß Anlage 7 Ziffer 5.2. der Bildungsdokumentationsverordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021,, heranzuziehen:
der Anteil der Bezugspersonen, die als höchsten Bildungsabschluss jenen einer Pflichtschule aufweisen,
der Anteil der Schülerinnen und Schüler aus Familien mit niedrigem Einkommen sowie mit arbeitslosen Bezugspersonen und
der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit anderer im Alltag gebrauchter Sprache als die Unterrichtssprache sowie mit Bezugspersonen, die nicht in Österreich geboren wurden.
Im RIS seit
29.09.2025
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025
Gesetzesnummer
20012969
Dokumentnummer
NOR40271855