Kurztitel

Festlegung der Kriterien zum sozioökonomischen Hintergrund der Schülerinnen und Schüler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.09.2025

Abkürzung

SchulSKV

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Findet ab dem Schuljahr 2026/27 Anwendung vergleiche Paragraph 3,).

Text

Kriterien zum sozioökonomischen Hintergrund

Paragraph eins,

Zur Berücksichtigung des sozioökonomischen Hintergrunds der Schülerinnen und Schüler bei der Bewirtschaftung von Lehrpersonalressourcen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, sind folgende Kriterien gemäß Anlage 7 Ziffer 5.2. der Bildungsdokumentationsverordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021,, heranzuziehen:

  1. Ziffer eins
    der Anteil der Bezugspersonen, die als höchsten Bildungsabschluss jenen einer Pflichtschule aufweisen,
  2. Ziffer 2
    der Anteil der Schülerinnen und Schüler aus Familien mit niedrigem Einkommen sowie mit arbeitslosen Bezugspersonen und
  3. Ziffer 3
    der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit anderer im Alltag gebrauchter Sprache als die Unterrichtssprache sowie mit Bezugspersonen, die nicht in Österreich geboren wurden.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

20012969

Dokumentnummer

NOR40271855