Kurztitel
Festlegung der Kriterien zum sozioökonomischen Hintergrund der Schülerinnen und Schüler
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 204/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2025,
Beachte
Findet ab dem Schuljahr 2026/27 Anwendung (vgl. § 3).Findet ab dem Schuljahr 2026/27 Anwendung vergleiche Paragraph 3,).
Text
Kriterien zum sozioökonomischen Hintergrund
§ 1.Paragraph eins,
Zur Berücksichtigung des sozioökonomischen Hintergrunds der Schülerinnen und Schüler bei der Bewirtschaftung von Lehrpersonalressourcen gemäß § 5 Abs. 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, sind folgende Kriterien gemäß Anlage 7 Ziffer 5.2. der Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021, heranzuziehen: Zur Berücksichtigung des sozioökonomischen Hintergrunds der Schülerinnen und Schüler bei der Bewirtschaftung von Lehrpersonalressourcen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, sind folgende Kriterien gemäß Anlage 7 Ziffer 5.2. der Bildungsdokumentationsverordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021,, heranzuziehen:
der Anteil der Bezugspersonen, die als höchsten Bildungsabschluss jenen einer Pflichtschule aufweisen,
der Anteil der Schülerinnen und Schüler aus Familien mit niedrigem Einkommen sowie mit arbeitslosen Bezugspersonen und
der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit anderer im Alltag gebrauchter Sprache als die Unterrichtssprache sowie mit Bezugspersonen, die nicht in Österreich geboren wurden.