Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Militärflugplatz-Gebührenverordnung 2025
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.08.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MFPGebV 2025
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die nicht im Interesse der Landesverteidigung gelegene Benützung von Militärflugplätzen kommen für den Luftfahrzeughalter oder denjenigen, der den Militärflugplatz benützt, folgende Gebühren in Betracht:
eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr,
eine Hangarierungsgebühr.
(2)Absatz 2,Die Landegebühr ist für die Benützung der für die Landung vorgesehenen Flächen auf Militärflugplätzen, insbesondere der Pisten und Rollwege, und der Abstellflächen innerhalb der parktariffreien Zeit zu entrichten. Die Landegebühr fällt mit der Bodenberührung des in Frage kommenden Luftfahrzeuges auf dem jeweiligen Militärflugplatz an. Als Zähleinheit für die Inanspruchnahme gilt die Landung. An- und Abflug sowie wiederholte Aufsetz- und Durchstartmanöver gelten als eine Inanspruchnahme.
(3)Absatz 3,Die Flugleitungsan- und -abfluggebühr ist für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der militärischen Flugleitung zu entrichten. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.Die Flugleitungsan- und -abfluggebühr ist für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der militärischen Flugleitung zu entrichten. Absatz 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Parkgebühr ist für die Benützung einer ständigen oder zeitweise errichteten Abstellfläche auf einem Militärflugplatz durch ein Luftfahrzeug nach Ablauf der parktariffreien Zeit zu entrichten.
(5)Absatz 5,Die Hangarierungsgebühr ist für die zeitabhängige Unterstellung eines Luftfahrzeuges in einem bereitgestellten Hangar zu entrichten.
(6)Absatz 6,Als Bemessungsgrundlage für die in Betracht kommenden Gebühren hinsichtlich der Abs. 2 bis 5 gilt das höchstzulässige Abfluggewicht nach den jeweiligen Luftfahrzeugzulassungsdokumenten („Maximum Take-off-weight“ – MTOW).Als Bemessungsgrundlage für die in Betracht kommenden Gebühren hinsichtlich der Absatz 2 bis 5 gilt das höchstzulässige Abfluggewicht nach den jeweiligen Luftfahrzeugzulassungsdokumenten („Maximum Take-off-weight“ – MTOW).
(7)Absatz 7,Sofern in allfälligen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen und Verwaltungsübereinkommen Leistungen nach den Abs. 2, 4 und 5 bereits Berücksichtigung finden, ist die jeweilige Gebühr nicht zu entrichten.Sofern in allfälligen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen und Verwaltungsübereinkommen Leistungen nach den Absatz 2, 4 und 5 bereits Berücksichtigung finden, ist die jeweilige Gebühr nicht zu entrichten.
(8)Absatz 8,Erfordert eine Benützung nach Abs. 1 einen erhöhten Personal- oder Sachaufwand, so ist ein Zuschlag in der Höhe von 100% der jeweils in Betracht kommenden Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht für die Hangarierungsgebühr.Erfordert eine Benützung nach Absatz eins, einen erhöhten Personal- oder Sachaufwand, so ist ein Zuschlag in der Höhe von 100% der jeweils in Betracht kommenden Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht für die Hangarierungsgebühr.
Schlagworte
Flugleitungsabfluggebühr, Flugleitungsanfluggebühr, Anflug, Aufsetzmanöver, Personalaufwand
Im RIS seit
31.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2025
Gesetzesnummer
20012944
Dokumentnummer
NOR40271349