Absatz eins,Für die nicht im Interesse der Landesverteidigung gelegene Benützung von Militärflugplätzen kommen für den Luftfahrzeughalter oder denjenigen, der den Militärflugplatz benützt, folgende Gebühren in Betracht:
- Ziffer einseine Landegebühr,
- Ziffer 2eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr,
- Ziffer 3eine Parkgebühr und
- Ziffer 4eine Hangarierungsgebühr.