(2)Absatz 2,Die Meldung von sonstigen unternehmensbezogenen Daten gemäß § 6 Abs. 3 ist jeweils zum Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar, zu übermitteln. Die Meldungen von sonstigen unternehmensbezogenen Daten gemäß § 6 Abs. 3 können auf Basis ungeprüfter Zahlen übermittelt werden. Liegen geprüfte Zahlen vor und weichen diese von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, sind die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachzureichen. Ungeprüfte Zahlen im Sinne dieser Bestimmung sind Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.Die Meldung von sonstigen unternehmensbezogenen Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ist jeweils zum Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar, zu übermitteln. Die Meldungen von sonstigen unternehmensbezogenen Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, können auf Basis ungeprüfter Zahlen übermittelt werden. Liegen geprüfte Zahlen vor und weichen diese von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, sind die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachzureichen. Ungeprüfte Zahlen im Sinne dieser Bestimmung sind Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.