Bundesrecht konsolidiert

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MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung § 5

Kurztitel

MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 170/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

31.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MiCAR-E-MV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Meldebestimmungen

Meldestichtage und Übermittlungsfristen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Für die Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Meldung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ist jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 11. August und 11. Februar, zu übermitteln.
    2. Ziffer 2
      Meldepflichtige Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 2, haben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Satz 2 MiCA-VVG jede Veränderung von Meldepositionen der Meldungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 20 Bankarbeitstagen ab Wirksamwerden der Veränderung, anzuzeigen.
    3. Ziffer 3
      Abweichend von Ziffer eins, hat die Meldung des Mitarbeiterstandes ausschließlich zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen. Eine Anzeige der unterjährigen Veränderung hat abweichend von Ziffer 2, nicht zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Meldung von sonstigen unternehmensbezogenen Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ist jeweils zum Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar, zu übermitteln. Die Meldungen von sonstigen unternehmensbezogenen Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, können auf Basis ungeprüfter Zahlen übermittelt werden. Liegen geprüfte Zahlen vor und weichen diese von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, sind die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachzureichen. Ungeprüfte Zahlen im Sinne dieser Bestimmung sind Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.
  3. Absatz 3,Für die ergänzenden Meldungen zur Abdeckung europäischer Meldeanforderungen ist die Meldung gemäß Paragraph 7, jeweils zum Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar, zu übermitteln.

Im RIS seit

29.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025

Gesetzesnummer

20012942

Dokumentnummer

NOR40271242

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/170/P5/NOR40271242

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