Absatz eins,Für die Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten gilt:
- Ziffer einsDie Meldung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ist jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 11. August und 11. Februar, zu übermitteln.
- Ziffer 2Meldepflichtige Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 2, haben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Satz 2 MiCA-VVG jede Veränderung von Meldepositionen der Meldungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 20 Bankarbeitstagen ab Wirksamwerden der Veränderung, anzuzeigen.
- Ziffer 3Abweichend von Ziffer eins, hat die Meldung des Mitarbeiterstandes ausschließlich zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen. Eine Anzeige der unterjährigen Veränderung hat abweichend von Ziffer 2, nicht zu erfolgen.