Bundesrecht konsolidiert

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Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter – Bezirk Gmünd § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter – Bezirk Gmünd

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 150/2025 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2025

Außerkrafttretensdatum

31.05.2026

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 254/2026

Text

Heimarbeitszuschlag

Paragraph 3,

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Gesetzesnummer

20012934

Dokumentnummer

NOR40270384

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/150/P3/NOR40270384

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