Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter – Bezirk Gmünd
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2025, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 3
01.05.2025
31.05.2026
60/04 Arbeitsrecht allgemein
materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2026,
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
20.08.2026
20012934
NOR40270384