Bundesrecht konsolidiert

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Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 145/2025 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2025

Außerkrafttretensdatum

31.05.2026

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 249/2026

Text

Heimarbeitszuschlag

Paragraph 4,

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%.

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Gesetzesnummer

20012928

Dokumentnummer

NOR40270352

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/145/P4/NOR40270352

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