Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2025, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 4
01.05.2025
31.05.2026
60/04 Arbeitsrecht allgemein
materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2026,
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%.
20.08.2026
20012928
NOR40270352