Bundesrecht konsolidiert

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Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 145/2025 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2025

Außerkrafttretensdatum

31.05.2026

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 249/2026

Text

Entgelte

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im Paragraph 2, angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,32 € zu berechnen.
  2. Absatz 2,Für Betriebe, die dem Fachverband der Holzindustrie angehören, ist der Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie, gemäß Lohngruppe römisch fünf mit einem Stundenlohn von 14,27 € zu berechnen.

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Gesetzesnummer

20012928

Dokumentnummer

NOR40270351

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/145/P3/NOR40270351

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