Absatz eins,Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im Paragraph 2, angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,32 € zu berechnen.
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2025, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 3
01.05.2025
31.05.2026
60/04 Arbeitsrecht allgemein
materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2026,
20.08.2026
20012928
NOR40270351