Bundesrecht konsolidiert

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Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 144/2025 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

31.03.2026

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 248/2026

Text

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Paragraph 4,

Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration werden nach dem Kollektivvertrag für die Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger, abgeschlossen am 25. Februar 2025, ab diesem Zeitpunkt wie folgt geregelt:

  1. Ziffer eins
    Der Urlaubszuschuss beträgt vom 1. bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 4 Wochenverdienste, d.s. 8%; ab dem 7. Dienstjahr 4 1/3 Wochenverdienste, d.s. 8,67%.
  2. Ziffer 2
    Die Weihnachtsremuneration beträgt vom 1. bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 4 Wochenverdienste, d.s. 8%; ab dem 7. Dienstjahr 4 1/3 Wochenverdienste, d.s. 8,67%.
  3. Ziffer 3
    Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, die während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration.

Schlagworte

Kartonagewarenerzeuger

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Gesetzesnummer

20012929

Dokumentnummer

NOR40270358

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/144/P4/NOR40270358

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