Kurztitel

Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2025, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

31.03.2026

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2026,

Text

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Paragraph 4,

Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration werden nach dem Kollektivvertrag für die Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger, abgeschlossen am 25. Februar 2025, ab diesem Zeitpunkt wie folgt geregelt:

  1. Ziffer eins
    Der Urlaubszuschuss beträgt vom 1. bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 4 Wochenverdienste, d.s. 8%; ab dem 7. Dienstjahr 4 1/3 Wochenverdienste, d.s. 8,67%.
  2. Ziffer 2
    Die Weihnachtsremuneration beträgt vom 1. bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 4 Wochenverdienste, d.s. 8%; ab dem 7. Dienstjahr 4 1/3 Wochenverdienste, d.s. 8,67%.
  3. Ziffer 3
    Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, die während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration.

Schlagworte

Kartonagewarenerzeuger

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Gesetzesnummer

20012929

Dokumentnummer

NOR40270358