Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.07.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Juli 2025 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit 1. Juli 2025 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.Die Paragraphen 4 bis 11 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 181/2012, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.Die Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die §§ 4 bis 11 der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.Die Paragraphen 4 bis 11 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012,, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. (5)Absatz 5,Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012 ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012 auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012 zurückgelegte Lehrzeit unter Berücksichtigung der Ziffer 2 auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012, ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012, auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012, zurückgelegte Lehrzeit unter Berücksichtigung der Ziffer 2 auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen. Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 1. Juli 2026, deren zweites Lehrjahr vor dem 1. Juli 2027 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 1. Juli 2028 enden würde, sind gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012 auszubilden.Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 1. Juli 2026, deren zweites Lehrjahr vor dem 1. Juli 2027 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 1. Juli 2028 enden würde, sind gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012, auszubilden. Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 11 der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012 antreten.Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 11 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012, antreten.
Schlagworte
Malerin, Beschichtungstechnikerin
Im RIS seit
08.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012925
Dokumentnummer
NOR40270316