Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012 ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012 auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012 zurückgelegte Lehrzeit unter Berücksichtigung der Ziffer 2 auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012, ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012, auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012, zurückgelegte Lehrzeit unter Berücksichtigung der Ziffer 2 auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.