1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Lehrbetrieb und Branche |
Die auszubildende Person kann |
1.1.1eins Punkt eins Punkt eins die wirtschaftliche Bedeutung der Glasbe- und -verarbeitenden Branche erklären.
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1.1.2eins Punkt eins Punkt 2 verschiedene Vertriebsformen erklären.
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1.1.3eins Punkt eins Punkt 3 die Entwicklungen und Trends in der Glasbe- und -verarbeitenden Branche beschreiben (zB Entwicklungen beim Werkstoff Glas, neue Anwendungen).
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1.1.4eins Punkt eins Punkt 4 einen Überblick über die Branche des Lehrbetriebs geben (zB Branchentrends).
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1.1.5eins Punkt eins Punkt 5 die Position des Lehrbetriebs in der Branche darstellen.
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1.2 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die auszubildende Person kann |
1.2.1eins Punkt 2 Punkt eins sich in den Räumlichkeiten des Lehrbetriebes zurechtfinden.
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1.2.2eins Punkt 2 Punkt 2 die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären.
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1.2.3eins Punkt 2 Punkt 3 die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche sowie der betrieblichen Prozesse darstellen.
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1.2.4eins Punkt 2 Punkt 4 die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführerin/Geschäftsführer) und ihre Ansprechpartner im Lehrbetrieb erreichen.
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1.2.5eins Punkt 2 Punkt 5 die Vorgaben der betrieblichen Ablauforganisation und des Prozessmanagements bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen.
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1.3 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebes |
Die auszubildende Person kann |
1.3.1eins Punkt 3 Punkt eins das betriebliche Leistungsangebot sowie die Struktur des Lehrbetriebs (zB Größenordnung, Rechtsform) beschreiben.
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1.3.2eins Punkt 3 Punkt 2 das Leitbild bzw. die Ziele des Lehrbetriebs erklären.
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1.3.3eins Punkt 3 Punkt 3 Faktoren erklären, die die betriebliche Leistung beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen).
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1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die auszubildende Person kann |
1.4.1eins Punkt 4 Punkt eins den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte, Ausbildungsfortschritt, Ausbildungsplan).
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1.4.2eins Punkt 4 Punkt 2 Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufs- schule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
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1.4.3eins Punkt 4 Punkt 3 die Notwendigkeit der lebenslangen Weiterbildung erkennen und sich mit konkreten Weiterbildungsangeboten auseinandersetzen.
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1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
1.5.1eins Punkt 5 Punkt eins auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten als Lehrling ihre Aufgaben erfüllen.
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1.5.2eins Punkt 5 Punkt 2 Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
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1.5.3eins Punkt 5 Punkt 3 sich nach den Vorgaben des Lehrbetriebs verhalten.
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1.5.4eins Punkt 5 Punkt 4 eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung interpretieren (anhand ihrer Lehrlingseinkommen sowie eines anonymisierten Personalverrechnungs-Abrechnungsbelegs einer anderen Beschäftigten- gruppe im Betrieb).
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1.5.5eins Punkt 5 Punkt 5 die Abrechnung zu ihrer Lehrlingseinkommen interpretieren (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
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1.5.6eins Punkt 5 Punkt 6 einen grundlegenden Überblick über die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998 (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, und Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, geben.einen grundlegenden Überblick über die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998, (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, und Arbeitsruhegesetzes (ARG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, geben.
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1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
1.6.1eins Punkt 6 Punkt eins ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
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1.6.2eins Punkt 6 Punkt 2 den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen (zB für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen).
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1.6.3eins Punkt 6 Punkt 3 sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren.
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1.6.4eins Punkt 6 Punkt 4 Lösungen für auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
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1.6.5eins Punkt 6 Punkt 5 in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen werden soll.
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1.6.6eins Punkt 6 Punkt 6 sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen unter Einhaltung innerbetrieblicher Vorgaben selbstständig beschaffen.
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1.6.7eins Punkt 6 Punkt 7 in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
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1.6.8eins Punkt 6 Punkt 8 die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen (zB Zeitplan, Projektfortschritt, Verantwortungen).
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1.6.9eins Punkt 6 Punkt 9 Aufgaben in betrieblichen Projekten übernehmen.
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1.6.10eins Punkt 6 Punkt 10 die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.
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1.7 Zielgruppengerechtes Verhalten und Kommunizieren |
Die auszubildende Person kann |
1.7.1eins Punkt 7 Punkt eins mit verschiedenen inner- und außerbetrieblichen Zielgruppen (wie zB Ausbilderin/Ausbilder, Führungskräfte, Kolleginnen/Kollegen, Lieferanten) kommunizieren und sich dabei betriebsadäquat verhalten.
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1.7.2eins Punkt 7 Punkt 2 ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten.
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1.7.3eins Punkt 7 Punkt 3 aus berufsadäquaten und betriebsspezifischen englischsprachigen Dokumenten Informationen entnehmen.
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1.8 Kundenorientiertes Agieren (Unter Kundinnen/Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.) |
Die auszubildende Person kann |
1.8.1eins Punkt 8 Punkt eins erklären, warum Kundinnen/Kunden für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen.
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1.8.2eins Punkt 8 Punkt 2 die Kundenorientierung bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben berücksichtigen.
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1.9 Berufsethik |
Die auszubildende Person kann |
1.9.1eins Punkt 9 Punkt eins mit Diversitäten umgehen, Diskriminierung vermeiden, Gender-Equality und ethische Werthaltungen berücksichtigen.
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1.9.2eins Punkt 9 Punkt 2 rechtliche Vorgaben zu Korruption (zB Missbrauch anvertrauter Macht zu privatem Vorteil) und Compliance-Regelungen des Lehrbetriebs berücksichtigen.
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
2.1.12 Punkt eins Punkt eins betriebliche Qualitätsvorgaben in ihrem Aufgabenbereich umsetzen.
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2.1.22 Punkt eins Punkt 2 an der Entwicklung von Qualitätsstandards des Lehrbetriebs mitwirken.
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2.1.32 Punkt eins Punkt 3 die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards überprüfen.
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2.1.42 Punkt eins Punkt 4 die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung reflektieren und diese in die Aufgabenbewältigung ein- bringen.
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
2.2.12 Punkt 2 Punkt eins Betriebs- und Hilfsmittel sicher und fachgerecht einsetzen.
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rechtliche und betriebliche Sicherheitsvorschriften einhalten, insbesondere in Bezug auf das An- wenden der persönlichen Schutzausrüstung (zB Schürzen, Handschuhe, Armschutz, Gesichts-schutz, Hitzeschutz, Lärmschutz) sowie aller anderen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen im Umgang mit Arbeitsmitteln, Werkzeugen und Maschinen und der Maßnahmen zur Produktions-und Personalhygiene.
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Aufgaben von mit Sicherheitsagenden beauftragten Personen im Überblick beschreiben.
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berufsbezogene Gefahren, wie Sturz-, Brandgefahr oder Staubbelastung, in ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den Arbeitnehmerschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten.
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sich im Notfall richtig verhalten.
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bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen.
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die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens anwenden (zB richtiges Heben und Tragen).
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
2.3.12 Punkt 3 Punkt eins die Bedeutung des Umwelt- und Klimaschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
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die relevanten gesetzlichen und betrieblichen Umweltschutzvorschriften einhalten.
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Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
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Ressourcen sparsam und nachhaltig verwenden.
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
3.1.13 Punkt eins Punkt eins die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Rege-lungen der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigen).
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3.1.23 Punkt eins Punkt 2 potenzielle Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
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3.1.33 Punkt eins Punkt 3 Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Hardware).
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3.1.43 Punkt eins Punkt 4 Urheberrecht und Datenschutzbestimmungen einhalten.
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
3.2.13 Punkt 2 Punkt eins unterschiedliche betriebliche Software bzw. Apps zB zum Führen des Schichtprotokolls, für Dateneingaben, Störungsaufzeichnungen verwenden.
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sich in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien fin- den).
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sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.
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Probleme im Umgang mit Programmen und digitalen Anwendungen selbstständig lösen (zB im Internet oder Intranet nach Problemlösungen recherchieren, die Hilfefunktion nutzen).
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
3.3.13 Punkt 3 Punkt eins unterschiedliche innerbetriebliche Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Social Media, Videokonferenz-Tool) und anforderungsbezogen auswählen.
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verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren (zB die Netiquette in der digitalen Kommunikation wahren).
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eine geeignete Kommunikationsform anwendungsbezogen auswählen.
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3.4 Informationssuche und -bewertung |
Die auszubildende Person kann |
3.4.13 Punkt 4 Punkt eins Suchmaschinen für die Online-Recherche effizient nutzen.
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die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
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in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.
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nach gespeicherten Dateien suchen.
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