Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Glas-Verfahrenstechnik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.06.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit 1. Juni 2025 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 12 mit 1. Juni 2025 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 4 bis 12 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.Die Paragraphen 4 bis 12 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Glasverfahrenstechnik (Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 154/2018, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit Ablauf des 31. Mai 2025 außer Kraft.Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Glasverfahrenstechnik (Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2018,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 12 mit Ablauf des 31. Mai 2025 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die §§ 4 bis 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 154/2018, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.Die Paragraphen 4 bis 12 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2018,, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. (5)Absatz 5,Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 154/2018 ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 154/2018 auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 154/2018 zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2018, ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2018, auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2018, zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen. Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 154/2018 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 154/2018 antreten.Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2018, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 12 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2018, antreten.
Im RIS seit
07.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Gesetzesnummer
20012921
Dokumentnummer
NOR40270253