Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 154/2018 ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 154/2018 auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 154/2018 zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2018, ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2018, auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2018, zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.