Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber für die Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.07.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber ist binnen 14 Tagen auszuzahlen, nachdem eine elektronische Rechnung im gleichen Wege wie die übrigen Kostenersätze nach § 11 Stromkostenzuschussgesetz an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden ist. Für in der Vergangenheit liegende Zeiträume kann die Rechnung bis 1. September 2025 nachgereicht werden. Der Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber ist binnen 14 Tagen auszuzahlen, nachdem eine elektronische Rechnung im gleichen Wege wie die übrigen Kostenersätze nach Paragraph 11, Stromkostenzuschussgesetz an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden ist. Für in der Vergangenheit liegende Zeiträume kann die Rechnung bis 1. September 2025 nachgereicht werden.
Im RIS seit
01.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20012910
Dokumentnummer
NOR40270104