Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber für die Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2025,
römisch fünf
Paragraph 3
01.07.2025
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Der Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber ist binnen 14 Tagen auszuzahlen, nachdem eine elektronische Rechnung im gleichen Wege wie die übrigen Kostenersätze nach Paragraph 11, Stromkostenzuschussgesetz an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden ist. Für in der Vergangenheit liegende Zeiträume kann die Rechnung bis 1. September 2025 nachgereicht werden.
01.07.2025
20012910
NOR40270104