Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erklärung des Kollektivvertrages für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe zur Satzung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.07.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.Paragraph 3,
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung gemäß § 2 wird der 1. Juli 2025 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung gemäß Paragraph 2, wird der 1. Juli 2025 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
Im RIS seit
27.06.2025
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Gesetzesnummer
20012907
Dokumentnummer
NOR40270032