Bundesrecht konsolidiert

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Erklärung des Kollektivvertrages für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe zur Satzung § 3

Kurztitel

Erklärung des Kollektivvertrages für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe zur Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 116/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Paragraph 3,

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung gemäß Paragraph 2, wird der 1. Juli 2025 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

Im RIS seit

27.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

20012907

Dokumentnummer

NOR40270032

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/116/P3/NOR40270032

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