Erklärung des Kollektivvertrages für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe zur Satzung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2025,
römisch fünf
Paragraph 3
01.07.2025
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung gemäß Paragraph 2, wird der 1. Juli 2025 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
27.06.2025
20012907
NOR40270032