(2)Absatz 2,Betroffene Personen, die beabsichtigen, der Teilnahme an ELGA zu widersprechen, können ihren Widerspruch
elektronisch über das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012), oderelektronisch über das Zugangsportal (Paragraph 23, GTelG 2012), oder
elektronisch durch Übermittlung des mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenem Widerspruchsformulars (Abs. 3) an die Widerspruchstelle oderelektronisch durch Übermittlung des mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenem Widerspruchsformulars (Absatz 3,) an die Widerspruchstelle oder
postalisch durch Übermittlung des eigenhändig unterfertigten Widerspruchformulars (Abs. 3) unter Beifügung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises an die Widerspruchstellepostalisch durch Übermittlung des eigenhändig unterfertigten Widerspruchformulars (Absatz 3,) unter Beifügung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises an die Widerspruchstelle
einbringen. Das Widerspruchsformular ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise (Abs. 4) zur Verfügung zu stellen.einbringen. Das Widerspruchsformular ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise (Absatz 4,) zur Verfügung zu stellen.