Kurztitel

ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Abkürzung

SupE-V

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Widersprüche gegen die ELGA-Teilnahme

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Widersprüche gegen die Teilnahme an ELGA sind ausdrücklich zu erklären.
  2. Absatz 2,Betroffene Personen, die beabsichtigen, der Teilnahme an ELGA zu widersprechen, können ihren Widerspruch
    1. Ziffer eins
      elektronisch über das Zugangsportal (Paragraph 23, GTelG 2012), oder
    2. Ziffer 2
      elektronisch durch Übermittlung des mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenem Widerspruchsformulars (Absatz 3,) an die Widerspruchstelle oder
    3. Ziffer 3
      postalisch durch Übermittlung des eigenhändig unterfertigten Widerspruchformulars (Absatz 3,) unter Beifügung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises an die Widerspruchstelle
    einbringen. Das Widerspruchsformular ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise (Absatz 4,) zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Am Widerspruchsformular sind von den betroffenen Personen gemäß Absatz 2, folgende Angaben zu machen:
    1. Ziffer eins
      Erklärung, ob sich der Widerspruch auf alle oder auf einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012 bezieht,
    2. Ziffer 2
      der Name, das Geschlecht, das Geburtsdatum und der Geburtsort der betroffenen Person,
    3. Ziffer 3
      die Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person, soweit vorhanden,
    4. Ziffer 4
      die Anschrift der betroffenen Person sowie
    5. Ziffer 5
      die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse der betroffenen Person und
    6. Ziffer 6
      im Falle einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung
      1. Litera a
        der Name, das Geschlecht, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Vertreters/der Vertreterin,
      2. Litera b
        die Sozialversicherungsnummer des Vertreters/der Vertreterin, soweit vorhanden,
      3. Litera c
        die Anschrift des Vertreters/der Vertreterin oder die Angaben gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, und
      4. Litera d
        die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse des Vertreters/der Vertreterin.
    Im Falle einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung kann auf die Angaben gemäß Ziffer 4 und 5 verzichtet werden. Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben Widerspruchstelle das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Die betroffenen Personen gemäß Absatz 2, erhalten das Widerspruchsformular
    1. Ziffer eins
      online über das Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at oder
    2. Ziffer 2
      postalisch auf telefonische oder schriftliche Anforderung bei der Serviceline (Paragraph 14,).
  5. Absatz 5,Widersprüche, die
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz 2, Ziffer eins, über das Zugangsportal eingebracht wurden, entfalten unmittelbar nach der Einbringung und
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 durch Übermittlung des Widerspruchsformulars an die Widerspruchstelle eingebracht wurden, entfalten durch Eintragung des Widerspruchs durch die Widerspruchstelle
    ihre Rechtswirkung. Die Widerspruchstelle hat den betroffenen Personen die Eintragung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, zu bestätigen.
  6. Absatz 6,Bei Zweifeln über die Identität einer betroffenen Person gemäß Absatz 2, sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Zur Überprüfung der Identität sind gemäß Paragraph 17, E-GovG die Angaben zu verwenden, die in den nach den Regeln der Amtshilfe (Artikel 22, B-VG) zur Verfügung stehenden Registern enthalten sind.
  7. Absatz 7,Erklärungen, die nicht zu einer Eintragung eines Widerspruchs gegen die Teilnahme an ELGA durch die Widerspruchstelle führen, sind mittels Bescheid abzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012827

Dokumentnummer

NOR40268250