Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
eHealth-Verordnung 2025
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
29.01.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
eHealthV 2025
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Spezifische Zugriffsberechtigungen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 7 Abs. 1 benötigen Bürger/innen für den Zugriff auf das zentrale Impfregister zur Ausübung ihrer Rechte gemäß § 24e GTelG 2012 und Kapitel III der DSGVO keine spezifische Zugriffsberechtigung.Abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, benötigen Bürger/innen für den Zugriff auf das zentrale Impfregister zur Ausübung ihrer Rechte gemäß Paragraph 24 e, GTelG 2012 und Kapitel römisch drei der DSGVO keine spezifische Zugriffsberechtigung.
(2)Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen umfassen Zugriffe zur
Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO (Abs. 3),Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO (Absatz 3,),
Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO (Abs. 4),Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO (Absatz 4,),
Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO (Abs. 5),Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Artikel 19, DSGVO (Absatz 5,),
Selbsteintragung von Impfungen (Abs. 6) undSelbsteintragung von Impfungen (Absatz 6,) und
Bearbeitungen von persönlichen Anliegen, Informationen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem eImpfpass (Abs. 7).Bearbeitungen von persönlichen Anliegen, Informationen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem eImpfpass (Absatz 7,).
(3)Absatz 3,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.
(4)Absatz 4,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO habenEine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO haben
der jeweilige eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 GTelG 2012,der jeweilige eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, GTelG 2012,
Amtsärzte und Amtsärztinnen und
die jeweilige Apotheke gemäß § 1 des Apothekengesetzes für die von ihr nachgetragenen oder vidierten Impfungen.die jeweilige Apotheke gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes für die von ihr nachgetragenen oder vidierten Impfungen.
(5)Absatz 5,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO im Sinne des § 24e Abs. 4 GTelG 2012 habenEine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Artikel 19, DSGVO im Sinne des Paragraph 24 e, Absatz 4, GTelG 2012 haben
der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin und
(6)Absatz 6,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Selbsteintragung von Impfungen gemäß § 24e Abs. 6 GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Selbsteintragung von Impfungen gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6, GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.
(7)Absatz 7,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Bearbeitungen von persönlichen Anliegen, Informationen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem eImpfpass hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.
Im RIS seit
03.02.2025
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20012829
Dokumentnummer
NOR40268302