Absatz eins,Abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, benötigen Bürger/innen für den Zugriff auf das zentrale Impfregister zur Ausübung ihrer Rechte gemäß Paragraph 24 e, GTelG 2012 und Kapitel römisch drei der DSGVO keine spezifische Zugriffsberechtigung.