(1)Absatz eins,Wendet die beteiligte Geschäftseinheit in ihrem Abschluss in Bezug auf die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) die proportionale Abschreibungsmethode (§ 2 Abs. 3) an oder wird diese für Zwecke des § 39 Z 5 MinBestG freiwillig angewendet (Abs. 2), gilt für die Anwendung von § 3 Folgendes:Wendet die beteiligte Geschäftseinheit in ihrem Abschluss in Bezug auf die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Absatz eins,) die proportionale Abschreibungsmethode (Paragraph 2, Absatz 3,) an oder wird diese für Zwecke des Paragraph 39, Ziffer 5, MinBestG freiwillig angewendet (Absatz 2,), gilt für die Anwendung von Paragraph 3, Folgendes:
Die Minderung des Investitionsbetrages (§ 2 Abs. 4) gemäß § 3 Abs. 2 erfolgt jährlich proportional im Verhältnis der im jeweiligen Geschäftsjahr zugerechneten steuerlichen Vorteile (§ 2 Abs. 2) zu den über die gesamte Laufzeit der qualifizierten Eigenkapitalbeteiligung insgesamt erwarteten zugerechneten steuerlichen Vorteile (§ 2 Abs. 2).Die Minderung des Investitionsbetrages (Paragraph 2, Absatz 4,) gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erfolgt jährlich proportional im Verhältnis der im jeweiligen Geschäftsjahr zugerechneten steuerlichen Vorteile (Paragraph 2, Absatz 2,) zu den über die gesamte Laufzeit der qualifizierten Eigenkapitalbeteiligung insgesamt erwarteten zugerechneten steuerlichen Vorteile (Paragraph 2, Absatz 2,).
Eine Hinzurechnung gemäß § 3 Abs. 1 hat zu unterbleiben, soweit der Minderungsbetrag gemäß Z 1 bereits für Zwecke der Rechnungslegung als Abschreibungsbetrag den laufenden Steueraufwand erhöht hat.Eine Hinzurechnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hat zu unterbleiben, soweit der Minderungsbetrag gemäß Ziffer eins, bereits für Zwecke der Rechnungslegung als Abschreibungsbetrag den laufenden Steueraufwand erhöht hat.