Kurztitel

Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß Paragraph 39, Ziffer 5, Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.06.2025

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen vergleiche Paragraph 5,).

Text

Proportionale Abschreibungsmethode

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wendet die beteiligte Geschäftseinheit in ihrem Abschluss in Bezug auf die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Absatz eins,) die proportionale Abschreibungsmethode (Paragraph 2, Absatz 3,) an oder wird diese für Zwecke des Paragraph 39, Ziffer 5, MinBestG freiwillig angewendet (Absatz 2,), gilt für die Anwendung von Paragraph 3, Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Minderung des Investitionsbetrages (Paragraph 2, Absatz 4,) gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erfolgt jährlich proportional im Verhältnis der im jeweiligen Geschäftsjahr zugerechneten steuerlichen Vorteile (Paragraph 2, Absatz 2,) zu den über die gesamte Laufzeit der qualifizierten Eigenkapitalbeteiligung insgesamt erwarteten zugerechneten steuerlichen Vorteile (Paragraph 2, Absatz 2,).
    2. Ziffer 2
      Eine Hinzurechnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hat zu unterbleiben, soweit der Minderungsbetrag gemäß Ziffer eins, bereits für Zwecke der Rechnungslegung als Abschreibungsbetrag den laufenden Steueraufwand erhöht hat.
  2. Absatz 2,Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann die beteiligte Geschäftseinheit unwiderruflich die proportionale Abschreibungsmethode in Bezug auf die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Absatz eins,) für Zwecke des Paragraph 39, Ziffer 5, MinBestG anwenden. Der Antrag ist für das erste Geschäftsjahr auszuüben, in dem die beteiligte Geschäftseinheit diese Eigenkapitalbeteiligung erwirbt oder erstmalig in den Anwendungsbereich des Mindestbesteuerungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2025

Gesetzesnummer

20012898

Dokumentnummer

NOR40269592