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Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 39 Z 5 Mindestbesteuerungsgesetz § 3

Kurztitel

Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 39 Z 5 Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 105/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

12.06.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 5).

Text

Hinzurechnung gemäß Paragraph 39, Ziffer 5, MinBestG

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Eine Hinzurechnung gemäß Paragraph 39, Ziffer 5, MinBestG erfolgt für das betreffende Geschäftsjahr nur,
    1. Ziffer eins
      sofern in Bezug auf die Geschäftseinheit, die die Beteiligung an der steuerlich transparenten Einheit hält, für das betreffende Geschäftsjahr das Wahlrecht zur Einbeziehung steuerwirksamer Gewinne und Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, MinBestG) ausgeübt wurde, und
    2. Ziffer 2
      soweit die zugerechneten steuerlichen Vorteile (Paragraph 2, Absatz 2,) den Investitionsbetrag in die Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Absatz eins,) nach Maßgabe des Absatz 2, vermindern.
  2. Absatz 2,Der Investitionsbetrag (Paragraph 2, Absatz 4,) in die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Absatz eins,) wird für Zwecke der Anwendung des Paragraph 39, Ziffer 5, MinBestG um die Beträge folgender Posten, die der beteiligten Geschäftseinheit aus dieser Eigenkapitalbeteiligung zugerechnet werden, höchstens bis auf null, vermindert:
    1. Ziffer eins
      Anerkannte und nicht anerkannte Steuergutschriften,
    2. Ziffer 2
      steuerliche Verluste, multipliziert mit dem nominellen Steuersatz der beteiligten Geschäftseinheit,
    3. Ziffer 3
      Gewinnausschüttungen und Einlagenrückzahlungen und
    4. Ziffer 4
      Erlöse aus der anteiligen oder gänzlichen Veräußerung der Eigenkapitalbeteiligung.
  3. Absatz 3,Sofern der Investitionsbetrag (Paragraph 2, Absatz 4,) in die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Absatz eins,) bereits gemäß Absatz 2, auf null vermindert wurde, sind die laufenden erfassten Steuern um spätere zugerechnete Beträge aus Posten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 zu kürzen. Diese Kürzung gilt für die Beträge aus den in Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 angeführten Posten oder aus anerkannten Steuergutschriften jedoch nur, soweit diese den Gesamtbetrag der nach Absatz eins, hinzugerechneten steuerlichen Vorteile insgesamt nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Bei einer qualifizierten Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Absatz eins,) werden steuerwirksame Gewinne und Verluste bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der beteiligten Geschäftseinheit ungeachtet des Paragraph 18, Absatz 4, MinBestG nicht einbezogen.

Im RIS seit

11.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2025

Gesetzesnummer

20012898

Dokumentnummer

NOR40269591

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/105/P3/NOR40269591

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