(3)Absatz 3,Sofern der Investitionsbetrag (§ 2 Abs. 4) in die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) bereits gemäß Abs. 2 auf null vermindert wurde, sind die laufenden erfassten Steuern um spätere zugerechnete Beträge aus Posten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 zu kürzen. Diese Kürzung gilt für die Beträge aus den in Abs. 2 Z 3 oder 4 angeführten Posten oder aus anerkannten Steuergutschriften jedoch nur, soweit diese den Gesamtbetrag der nach Abs. 1 hinzugerechneten steuerlichen Vorteile insgesamt nicht übersteigen.Sofern der Investitionsbetrag (Paragraph 2, Absatz 4,) in die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Absatz eins,) bereits gemäß Absatz 2, auf null vermindert wurde, sind die laufenden erfassten Steuern um spätere zugerechnete Beträge aus Posten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 zu kürzen. Diese Kürzung gilt für die Beträge aus den in Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 angeführten Posten oder aus anerkannten Steuergutschriften jedoch nur, soweit diese den Gesamtbetrag der nach Absatz eins, hinzugerechneten steuerlichen Vorteile insgesamt nicht übersteigen.