Absatz eins,Eine Hinzurechnung gemäß Paragraph 39, Ziffer 5, MinBestG erfolgt für das betreffende Geschäftsjahr nur,
- Ziffer einssofern in Bezug auf die Geschäftseinheit, die die Beteiligung an der steuerlich transparenten Einheit hält, für das betreffende Geschäftsjahr das Wahlrecht zur Einbeziehung steuerwirksamer Gewinne und Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, MinBestG) ausgeübt wurde, und
- Ziffer 2soweit die zugerechneten steuerlichen Vorteile (Paragraph 2, Absatz 2,) den Investitionsbetrag in die Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Absatz eins,) nach Maßgabe des Absatz 2, vermindern.