Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 39 Z 5 Mindestbesteuerungsgesetz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
12.06.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 5).
Text
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gemäß § 39 Z 5 des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023, sind die laufenden erfassten Steuern (§ 37 MinBestG) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr um die aus einer Eigenkapitalbeteiligung an einer steuerlich transparenten Einheit außerhalb der Unternehmensgruppe (qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung) zugerechneten steuerlichen Vorteile zu erhöhen, die den laufenden Steueraufwand vermindert haben.Gemäß Paragraph 39, Ziffer 5, des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,, sind die laufenden erfassten Steuern (Paragraph 37, MinBestG) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr um die aus einer Eigenkapitalbeteiligung an einer steuerlich transparenten Einheit außerhalb der Unternehmensgruppe (qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung) zugerechneten steuerlichen Vorteile zu erhöhen, die den laufenden Steueraufwand vermindert haben. (2)Absatz 2,Gegenstand dieser Verordnung sind Begriffsbestimmungen (§ 2) und nähere Regelungen zur Anwendung des § 39 Z 5 MinBestG (§ 3) sowie zur Vorgangsweise im Zusammenhang mit der proportionalen Abschreibungsmethode (§ 4).Gegenstand dieser Verordnung sind Begriffsbestimmungen (Paragraph 2,) und nähere Regelungen zur Anwendung des Paragraph 39, Ziffer 5, MinBestG (Paragraph 3,) sowie zur Vorgangsweise im Zusammenhang mit der proportionalen Abschreibungsmethode (Paragraph 4,).
Im RIS seit
11.06.2025
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2025
Gesetzesnummer
20012898
Dokumentnummer
NOR40269589