Kurztitel

Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß Paragraph 39, Ziffer 5, Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.06.2025

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen vergleiche Paragraph 5,).

Text

Allgemeines

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 39, Ziffer 5, des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,, sind die laufenden erfassten Steuern (Paragraph 37, MinBestG) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr um die aus einer Eigenkapitalbeteiligung an einer steuerlich transparenten Einheit außerhalb der Unternehmensgruppe (qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung) zugerechneten steuerlichen Vorteile zu erhöhen, die den laufenden Steueraufwand vermindert haben.
  2. Absatz 2,Gegenstand dieser Verordnung sind Begriffsbestimmungen (Paragraph 2,) und nähere Regelungen zur Anwendung des Paragraph 39, Ziffer 5, MinBestG (Paragraph 3,) sowie zur Vorgangsweise im Zusammenhang mit der proportionalen Abschreibungsmethode (Paragraph 4,).

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2025

Gesetzesnummer

20012898

Dokumentnummer

NOR40269589