Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
31.05.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen, die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 sind unverzüglich zu treffen. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen, die weiteren Veranlassungen gemäß Paragraph 2, sind unverzüglich zu treffen.
Im RIS seit
30.05.2025
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
20012894
Dokumentnummer
NOR40269508