Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2025,
römisch fünf
Paragraph eins
31.05.2025
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen, die weiteren Veranlassungen gemäß Paragraph 2, sind unverzüglich zu treffen.
30.05.2025
20012894
NOR40269508